Die Neuerungen der DS-GVO zum 25.05.2018 bereiten derzeit vielen Unternhemen nicht nur Kopfzerbrechen, sondern bringt auch einige Hausaufgaben mit sich. Hohe Bußgeldandrohungen und die Sorge vor einer neuen Abmahnwelle tun ihr Übriges. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, ist daher gut beraten, sich mit den neuen Anforderungen der DS-GVO auseinanderzusetzen – natürlich auch Startups.

Da das Thema uns alle betrifft, wollen wir euch als Startup Stuttgart e.V. vor Ablauf der Deadline noch ein paar wichtige best practice Ansätze mitgeben. Wir freuen uns, dass wir hierzu Felix Buchmann gewinnen konnten. Felix ist Mitgründer des Startup Stuttgart e.V. und schon seit vielen Jahren ein treuer Begleiter der Startup-Szene im Neckar Valley. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Das Datenschutzrecht und die Herausforderungen der DS-GVO kennt er aus erster Hand. Michaela Schächner hat sich Mit Felix getroffen und sich zum Thema DS-GVO aufschlauen lassen.

 

StaStu: Hallo Felix, was sind die wichtigsten Neuerungen, die die DS-GVO bringt.

Felix: Die DS-GVO regelt das Datenschutzrecht neu. Natürlich hört man viel von hohen Bußgeldern. Aber den Behörden geht es vor allem darum, das Bewusstsein für den Datenschutz zu schärfen. Dafür muss jedes Unternehmen die eigenen Prozesse überdenken – und handeln. Ohne eine neue Datenschutzerklärung, die Dokumentation der Verarbeitungsvorgänge im Unternehmen und neue Auftragsverarbeitungsverträge geht es nicht. Und wer mit größeren Unternehmen zusammenarbeitet, muss Datenschutzstandards einhalten, sonst wird das nichts mit einer weiteren Zusammenarbeit.

Unser Interview Partner: Felix Buchmann. Quelle: Michael M. Roth, MicialMedia

StaStu: Was kann das für ein Startup für Auswirkungen haben?

Felix: Nur wer sich um das Thema kümmert, wird künftig mit dem neuen Recht keine Schwierigkeiten haben. Und nicht nur Bußgelder und Abmahnungen drohen, es stehen auch die Geschäftsverbindungen auf dem Spiel; ein verlässlicher Partner kümmert sich um Compliance-Themen. Gerade für Startups im Bereich Digitalisierung sind die Auswirkungen also erheblich.

 

StaStu: Welche wichtigen Termine sollte ich im Hinterkopf haben? Gibt es eine harte Deadline?

Felix: Deadline ist der 25.5.2018. Aber man muss realistischer Weise sagen: Wer jetzt erst anfängt, sich um das Thema Datenschutz zu kümmern, muss sich beeilen. Bei größeren Unternehmen wird die Umsetzung des neuen Rechts kaum mehr möglich sein. Eine Übergangsfrist gibt es übrigens nicht.

 

StaStu: Nicht jeder ist Jurist oder tief in der Thematik drin – wie kann ich schnell feststellen, ob ich oder mein Startup betroffen sind?

Felix: Wer Kunden hat und/oder Mitarbeiter und/oder eine Website oder wer für andere Daten verarbeitet, ist betroffen. Also praktisch jedes Startup.

 

StaStu: Gibt es Anlaufstellen, wo ich mir (ggf. auch mit geringen / keinen Kosten) zu diesem Thema Unterstützung holen kann?

Felix: Angesichts der drohenden Bußgelder und Abmahnungen und auch der hohen medialen Aufmerksamkeit und der Bedeutung des Themas würde ich mir etwas Zeit nehmen und auch ein Budget dafür einplanen. Schnell und billig kann (wie immer) ein teurer Bumerang werden. Startups erhalten bei uns immer Sonderkonditionen, andere bieten das hier in Stuttgart auch an, soweit ich weiß. Wir haben hier eine tolle Community, auch dank Startup Stuttgart!

 

StaStu: Am 24.04.2018 findet ein exklusiver Kaminabend mit dir und Mitgliedern von Startup Stuttgart statt. An dem Abend stehst Du den Gästen zu diesem Thema in lockerer Atmosphäre, persönlich zur Verfügung. Kannst du uns eine kleine Preview geben, was das Ziel der Veranstaltung sein wird?

Felix: Mein Ziel ist es, über die wesentlichen Neuerungen einen Überblick zu geben. Die Teilnehmer sollen nach meinem Vortrag einen Plan haben, was sie konkret als nächste Schritte unternehmen müssen. In der anschließenden Fragerunde, werden wir mit den anwesenden Gästen noch das eine oder andere Detail aus deren Startup diskutieren können.

 

StaStu: Felix, herzlichen Dank für das Interview. Wir freuen uns auf den Kaminabend und sind uns sicher, dass wir den Gästen bei der Gelegenheit statt Angst einen Aktionsplan mit auf den Weg geben werden.

Wollt Ihr auch beim exklusiven Kaminabend mit Felix dabei sein? Wer schon Mitglied beim Startup Stuttgart ist, erhält in den nächsten Tagen eine persönliche Einladung. Wer noch Mitglied werden möchte, kann dies kurzfristig über folgenden Link nachholen: http://startup-stuttgart.de/mission/

 

Wer mehr zu Felix wissen möchte, kann sich über folgende Links informieren:

www.rechtsberatung-fuer-startups.de

www.datenschutz-stuttgart.com

www.sgt-lex.com/persoenlichkeiten/prof-dr-felix-buchmann

 

Gastbeitrag von Michael Negele
Der Inhalt dieses Beitrags dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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Eine Patentanmeldung dauert zwei Wochen. Bis man das eigentliche Patent hat, kann es aber Jahre dauern. Zunächst braucht man eine patentfähige Idee, dann macht man eine Patentrecherche und danach geht man zu einem Patentanwalt. Nach einer solchen Patentanmeldung kann man dann in die Öffentlichkeit gehen, denn dann gilt die Erfindung als geschützt.

1: Ist meine Idee wirklich patentfähig?

Wenn man eine Idee/ Erfindung hat und diese eine “technische Erfindungen ist, die weltweit neu ist und sich vom Stand der Technik abhebt und wirtschaftlich verwertbar ist”, dann ist die Idee patentfähig.

In Patent-Zentren wie zum Beispiel im Haus der Wirtschaft in Stuttgart hilft bei allen Fragen, die man hat. Dort bekommt man kostenlose Beratung und kann sich dann auch genauer informieren was der Unterschied zwischen einem Patent, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster ist.

2: Wie und wo mache ich die Patentrecherche?

Nachdem man weiß, dass die Idee patentfähig ist, sollte man nach ähnlichen Patenten recherchieren. Die Möglichkeit, dass irgendjemand auf der Welt auf die gleiche Idee vor dir gekommen ist, ist sehr hoch. Ob diese Idee/ Erfindung bereits zum Patent angemeldet wurde ist eine andere Frage. Man sollte im Voraus genügend Zeit für das Recherchieren einplanen. Meine Empfehlung: mindestens zwischen 4-5 Abenden.

Wichtig: Die Recherche-Methoden sind zum Teil kompliziert. Am besten lässt man sich die Recherche-Methoden von einer Mitarbeiterin in einem Patent-Zentrum erklären. Wenn man jemanden kennt, der sich mit der professionellen Recherche auskennt, ist das sehr hilfreich.

Die Patentrecherche kann man in Patent-Zentren in ganz deutschland machen oder auf folgende Webseiten:

– Deutsches Patent und Marken Amt, DPMA
– Europäisches Patentamt, Espacenet
– Amerikanisches Patentamt, USPTO Patent Databases
– Google Patent Search

Eine Liste mit weiteren Patentregister gibt es hier.

3: Wie finde ich einen Patentanwalt?

Einen Patentanwalt benötigt man für die Formulierung der Patentanmeldung. Wer sich mit technischen Zeichnungen und Erkärungen nicht auskennt, wird die Anmeldung nicht selber schreiben können.

Der richtige Patentanwalt oder die richtige Kanzlei sollte sich mit dem Fachgebiet auskennen. Größere Pantentkanzleien sind zwar etwas teurer, haben dafür aber Anwälte aus unterschiedlichen Fachgebieten.

4: Was zahle ich für den Anmeldeprozess?

Die Kosten liegen je nach Erfindung und Anwalt bei ungefähr 3000€-5000€ (ohne Mehrwertsteuer) für die Anmeldung. Wenn man den richtigen Patentanwalt gefunden hat und man sich gut versteht, kann man einen zusätzlichen Rabatt aushandeln. Zu den Anwaltskosten kommen die Anmeldekosten in Höhe von 60€ und die Prüfungsantragskosten in Höhe von 350€ hinzu die vom Patent-Zentrum verlangt werden. Weitere Kosten können nach der Prüfung anfallen, wenn die Erfindung mehr als 10 Patentansprüche benötigt.

Innerhalb von 12 Monaten nach der Anmeldung kann man im Ausland das Patent ebenfalls anmelden. Die Kosten hierfür sind um einiges höher. Am besten man fragt seinen Anwalt.

5: Wann kann ich mit meiner Erfindung in die Öffentlichkeit gehen?

Ab dem Tag der Anmeldung (Einreichung der Anmeldeunterlagen beim Patent-Zentrum über einen Patentanwalt) kann man in die Öffentlichkeit gehen. Denn ab diesem Tag gilt die Erfindung als geschützt und zwar für 20 Jahre (vorausgesetzt man bekommt das Patent).

6: Was tun wenn sich nach der Anmeldung herausstellt, dass meine Erfindung bereits patentiert wurde?

Falls sich nach der Prüfung herausstellen sollte, dass es dieselbe Erfindung bereits gibt, hilft einem der Patentanwalt weiter. Es gibt Möglichkeiten, die Anmeldung umzuformulieren und so zu ändern das sich etwas schützen lässt.

7: Wann bekomme ich mein Patent?

Bis das Patent vom Patentamt geprüft und mögliche Änderungen gemacht wurden, kann es bis zu 24 Monate oder sogar länger dauern. Wichtig ist der Anmeldetag und nicht der Tag, an dem man das Patent erteilt wird.

In den kommenden Beiträgen werde ich von meiner Erfahrung erzählen, die ich nach einer solchen Patentanmeldung gemacht habe. Es ist nämlich wichtig zu wissen, dass aus vielen Patenten nie wirklich ein Produkt oder eine Firma entsteht. Wer das Patent an eine Firma weiter verkauft hat es allerdings einfacher.

!Tipp der Redaktion 
Diese Woche hat uns eine interessante E-Mail erreicht, in der wir darauf aufmerksam gemacht wurden, dass es spezielle Software-Anbieter gibt, die Firmen und Kanzleien bei der Verwaltung geistigen Eigentums unterstützen. Unternehmen, wie Anaqua, bieten eine Komplettlösung für Intellectual Asset Management (IAM) an und helfen beim strategischen IP Management.

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Über den Autor

Michael Negele
Michael Negele ist Marketing-Fachmann. Er hat sich auf den Aufbau von Vertriebsnetzwerken online spezialisiert. Michael hat im Jahr 2010 sein Medienmanagement-Studium (B.A.) abgeschlossen. Nach seinem Studium hat er drei Jahre lang für ein Startup namens Kupilka in Finnland als Sales & Marketing Manager gearbeitet. Während dieser Zeit war er für den Aufbau eines internationalen Vertriebsnetzwerkes von Grund auf zuständig. Danach machte sich Michael zum ersten Mal in Helsinki selbständig, bis er sich nach einem Jahr für den Umzug nach Stuttgart entschied. Michael hat in Rwanda, USA, Finnland und Deutschland gelebt und spricht fließend Deutsch, Englisch und Französisch.

Gastbeitrag von Manon Hotz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Die Gründung eines Unternehmens erfordert nicht nur eine erfolgversprechende Geschäftsidee, sondern auch die Wahl der richtigen Unternehmensform. Hierbei sind jeweils der Gründungsaufwand und die Haftungsrisiken zu bedenken. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die für Unternehmensgründer interessantesten Unternehmensformen gegeben werden.

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bei der Errichtung eines Unternehmens ist die wohl „bequemste“ Unternehmensform die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) liegt immer schon dann vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen schließen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Personengesellschaft, sie muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Die GbR kommt bereits durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern zustande. Er muss nicht notwendig schriftlich abgeschlossen werden, es empfiehlt sich jedoch dringend einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, in dem der Gesellschaftszweck, die Geschäftsführung und die Vertretung, das Entnahmerecht, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Rechtsfolgen im Falle des Ausscheidens oder im Falle des Todes eines Gesellschafters geregelt werden. Hierdurch können bereits im Vorfeld spätere kostenintensive Streitigkeiten vermieden werden.

Der große Vorteil der GbR ist sicherlich, dass vor der Gründung kein Stamm- oder Grundkapital aufgebracht werden muss. Auch der Gang zum Notar ist nicht notwendig. Es bedarf lediglich einer Gewerbeanmeldung sofern ein Gewerbe ausgeübt wird.

Der große Nachteil der GbR ist die Haftung für Verbindlichkeiten. Die GbR haftet zunächst unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen, daneben haften aber auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Ein Gläubiger kann sich selbst aussuchen, ob er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die Gesellschaft selbst, einen Gesellschafter oder alle Gesellschafter in Anspruch nimmt. Zwar sind sich die Gesellschafter untereinander anteilig zum Ausgleich verpflichtet, gerät jedoch ein Gesellschafter in finanzielle Schwierigkeiten, und kann er seinen Anteil nicht erbringen, kann in der Praxis der Ausgleich auch scheitern.

Es muss daher gut überlegt sein, ob ein Unternehmen in der Rechtsform der GbR betrieben werden soll.

2. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die wohl wichtigste Gesellschaftsform stellt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dar. Erforderlich ist ein Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000,00, dass bei der Gründung wenigstens zur Hälfte einzubezahlen ist.

Die Gründung kann durch einen Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter erfolgen, die dann jeweils einen Anteil am Stammkapital zu erbringen haben.

Der Gesellschaftsvertrag ist von einem Notar zu beurkunden und die Gesellschaft ist beim Handelsregister einzutragen. Die Beurkundung durch den Notar und die Anmeldung zum Handelsregister sorgt dafür, dass die wesentlichen Erfordernisse tatsächlich auch schriftlich geregelt werden. Weiterhin ist es notwendig, einen Geschäftsführer für die GmbH zu bestellen. Auch dieser ist ins Handelsregister einzutragen. Der Geschäftsführer muss nicht Gesellschafter sein, kann aber Gesellschafter sein.

Das Amt des Geschäftsführers bedarf grundsätzlich keiner besonderen Qualifikationen. Allerdings muss er bei Tätigkeiten der Gesellschaft, die an die Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung geknüpft sind, z.B. Personalüberlassung, Handwerksbetriebe, etc., über die notwendige Erlaubnis oder Genehmigung bzw. handwerksrechtlichen Voraussetzungen verfügen. Möglich ist es aber auch, einen angestellten Betriebsleiter mit den entsprechenden Qualifikationen zu beschäftigen.

Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Neben der Bestellung des Geschäftsführers ist mit diesem ein Dienstvertrag zu schließen, in dem die näheren Beschäftigungsbedingungen ausgestaltet werden. Die Abberufung des Geschäftsführers ist jederzeit möglich, es bedarf jedoch zusätzlich der Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages. Diese ist in der Regel nur mit den im Dienstvertrag festgelegten Kündigungsfristen möglich.

Die Gesellschafter bilden die Gesellschafterversammlung. Sie fasst Beschlüsse über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, u.a. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und Satzungsänderungen.

Die Gesellschaft haftet nur mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen. Ein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist in der Regel nicht möglich.

Unter bestimmten Umständen besteht jedoch die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Geschäftsführer. Dieser kann in besonderen Fällen im Innenverhältnis gegenüber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft haften, aber auch in Ausnahmefällen im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Letzteres können Kunden, Lieferanten oder Behörden sein.

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft kann dann entstehen, wenn er in den Angelegenheiten der GmbH nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet. Der Geschäftsführer hat des Weiteren dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. Als weitere wichtige Verpflichtung, die eine Haftung des Geschäftsführers begründen kann, ist auch die Haftung in der Insolvenz zu nennen. Der Geschäftsführer hat die Verpflichtung, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflichten, kann er persönlich haften und auch strafrechtlich in Anspruch genommen werden.

Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten in der Regel eine Haftung mit dem Privatvermögen vermieden werden kann.

3. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Seit einigen Jahren gibt es die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Diese stellt keine eigenständige Rechtsform dar, sondern ist eine Sonderform der GmbH („Mini-GmbH).

Der Gründungsvorgang ist ähnlich wie bei der GmbH. Soweit das vom Gesetzgeber vorgesehene Musterprotokoll als Gesellschaftsvertrag genutzt wird, entfällt die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung. Im Musterprotokoll sind jedoch nur die Mindestanforderungen geregelt, weshalb dessen Verwendung gut überlegt sein will.

Wie bei der GmbH haften die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft (UG) nicht mit Privatvermögen.

Im Unterschied zur GmbH müssen bei der Gründung der UG keine € 25.000,00 Stammkapital aufgebracht werden. Die UG soll den Schritt zur GmbH vereinfachen. Insoweit kann die UG in der Praxis mit einem Kapital von lediglich € 1,00 gegründet werden. Es besteht allerdings die Verpflichtung, nicht den kompletten Jahresgewinn an die Gesellschafter auszuschütten. Vielmehr ist eine Rücklage zu bilden, die ¼ des Jahresüberschusses betragen muss. Auch ist zu bedenken, dass das Kapital bei Errichtung der UG nicht zu gering gewählt werden darf, da andernfalls die Gesellschaft von Beginn an am Rande der Insolvenz steht.

Nach einer Ansparung von € 25.000,00 kann dann aus dieser Rücklage das Stammkapital für die GmbH verwendet werden. Erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister darf sich die UG dann GmbH nennen.

Die UG kann insoweit den Einstieg ins Geschäftsleben bei Gründung eines Unternehmens erleichtern.

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Über die Autorin

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Manon Hotz

Manon Hotz ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart. Seit 2002 ist sie bei der Stuttgarter Anwaltskanzlei Schiefer & Schmid. Ihre Spezialgebiete sind Vertretung und Beratung von Arbeitnehmern und mittelständischen Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsrechtes – auch in der Insolvenz, insbesondere Vertragsgestaltung und Kündigungsrechtsstreitigkeiten.