Die Unternehmensgründung: Welche Rechtsform ist die Richtige?

Gastbeitrag von Manon Hotz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Die Gründung eines Unternehmens erfordert nicht nur eine erfolgversprechende Geschäftsidee, sondern auch die Wahl der richtigen Unternehmensform. Hierbei sind jeweils der Gründungsaufwand und die Haftungsrisiken zu bedenken. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die für Unternehmensgründer interessantesten Unternehmensformen gegeben werden.

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bei der Errichtung eines Unternehmens ist die wohl „bequemste“ Unternehmensform die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) liegt immer schon dann vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen schließen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Personengesellschaft, sie muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Die GbR kommt bereits durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern zustande. Er muss nicht notwendig schriftlich abgeschlossen werden, es empfiehlt sich jedoch dringend einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, in dem der Gesellschaftszweck, die Geschäftsführung und die Vertretung, das Entnahmerecht, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Rechtsfolgen im Falle des Ausscheidens oder im Falle des Todes eines Gesellschafters geregelt werden. Hierdurch können bereits im Vorfeld spätere kostenintensive Streitigkeiten vermieden werden.

Der große Vorteil der GbR ist sicherlich, dass vor der Gründung kein Stamm- oder Grundkapital aufgebracht werden muss. Auch der Gang zum Notar ist nicht notwendig. Es bedarf lediglich einer Gewerbeanmeldung sofern ein Gewerbe ausgeübt wird.

Der große Nachteil der GbR ist die Haftung für Verbindlichkeiten. Die GbR haftet zunächst unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen, daneben haften aber auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Ein Gläubiger kann sich selbst aussuchen, ob er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die Gesellschaft selbst, einen Gesellschafter oder alle Gesellschafter in Anspruch nimmt. Zwar sind sich die Gesellschafter untereinander anteilig zum Ausgleich verpflichtet, gerät jedoch ein Gesellschafter in finanzielle Schwierigkeiten, und kann er seinen Anteil nicht erbringen, kann in der Praxis der Ausgleich auch scheitern.

Es muss daher gut überlegt sein, ob ein Unternehmen in der Rechtsform der GbR betrieben werden soll.

2. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die wohl wichtigste Gesellschaftsform stellt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dar. Erforderlich ist ein Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000,00, dass bei der Gründung wenigstens zur Hälfte einzubezahlen ist.

Die Gründung kann durch einen Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter erfolgen, die dann jeweils einen Anteil am Stammkapital zu erbringen haben.

Der Gesellschaftsvertrag ist von einem Notar zu beurkunden und die Gesellschaft ist beim Handelsregister einzutragen. Die Beurkundung durch den Notar und die Anmeldung zum Handelsregister sorgt dafür, dass die wesentlichen Erfordernisse tatsächlich auch schriftlich geregelt werden. Weiterhin ist es notwendig, einen Geschäftsführer für die GmbH zu bestellen. Auch dieser ist ins Handelsregister einzutragen. Der Geschäftsführer muss nicht Gesellschafter sein, kann aber Gesellschafter sein.

Das Amt des Geschäftsführers bedarf grundsätzlich keiner besonderen Qualifikationen. Allerdings muss er bei Tätigkeiten der Gesellschaft, die an die Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung geknüpft sind, z.B. Personalüberlassung, Handwerksbetriebe, etc., über die notwendige Erlaubnis oder Genehmigung bzw. handwerksrechtlichen Voraussetzungen verfügen. Möglich ist es aber auch, einen angestellten Betriebsleiter mit den entsprechenden Qualifikationen zu beschäftigen.

Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Neben der Bestellung des Geschäftsführers ist mit diesem ein Dienstvertrag zu schließen, in dem die näheren Beschäftigungsbedingungen ausgestaltet werden. Die Abberufung des Geschäftsführers ist jederzeit möglich, es bedarf jedoch zusätzlich der Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages. Diese ist in der Regel nur mit den im Dienstvertrag festgelegten Kündigungsfristen möglich.

Die Gesellschafter bilden die Gesellschafterversammlung. Sie fasst Beschlüsse über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, u.a. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und Satzungsänderungen.

Die Gesellschaft haftet nur mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen. Ein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist in der Regel nicht möglich.

Unter bestimmten Umständen besteht jedoch die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Geschäftsführer. Dieser kann in besonderen Fällen im Innenverhältnis gegenüber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft haften, aber auch in Ausnahmefällen im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Letzteres können Kunden, Lieferanten oder Behörden sein.

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft kann dann entstehen, wenn er in den Angelegenheiten der GmbH nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet. Der Geschäftsführer hat des Weiteren dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. Als weitere wichtige Verpflichtung, die eine Haftung des Geschäftsführers begründen kann, ist auch die Haftung in der Insolvenz zu nennen. Der Geschäftsführer hat die Verpflichtung, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflichten, kann er persönlich haften und auch strafrechtlich in Anspruch genommen werden.

Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten in der Regel eine Haftung mit dem Privatvermögen vermieden werden kann.

3. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Seit einigen Jahren gibt es die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Diese stellt keine eigenständige Rechtsform dar, sondern ist eine Sonderform der GmbH („Mini-GmbH).

Der Gründungsvorgang ist ähnlich wie bei der GmbH. Soweit das vom Gesetzgeber vorgesehene Musterprotokoll als Gesellschaftsvertrag genutzt wird, entfällt die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung. Im Musterprotokoll sind jedoch nur die Mindestanforderungen geregelt, weshalb dessen Verwendung gut überlegt sein will.

Wie bei der GmbH haften die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft (UG) nicht mit Privatvermögen.

Im Unterschied zur GmbH müssen bei der Gründung der UG keine € 25.000,00 Stammkapital aufgebracht werden. Die UG soll den Schritt zur GmbH vereinfachen. Insoweit kann die UG in der Praxis mit einem Kapital von lediglich € 1,00 gegründet werden. Es besteht allerdings die Verpflichtung, nicht den kompletten Jahresgewinn an die Gesellschafter auszuschütten. Vielmehr ist eine Rücklage zu bilden, die ¼ des Jahresüberschusses betragen muss. Auch ist zu bedenken, dass das Kapital bei Errichtung der UG nicht zu gering gewählt werden darf, da andernfalls die Gesellschaft von Beginn an am Rande der Insolvenz steht.

Nach einer Ansparung von € 25.000,00 kann dann aus dieser Rücklage das Stammkapital für die GmbH verwendet werden. Erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister darf sich die UG dann GmbH nennen.

Die UG kann insoweit den Einstieg ins Geschäftsleben bei Gründung eines Unternehmens erleichtern.

[hr]

Über die Autorin

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Manon Hotz

Manon Hotz ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart. Seit 2002 ist sie bei der Stuttgarter Anwaltskanzlei Schiefer & Schmid. Ihre Spezialgebiete sind Vertretung und Beratung von Arbeitnehmern und mittelständischen Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsrechtes – auch in der Insolvenz, insbesondere Vertragsgestaltung und Kündigungsrechtsstreitigkeiten.

1 Kommentar zu „Die Unternehmensgründung: Welche Rechtsform ist die Richtige?“

  1. Hallo Manon,

    danke für den schönen Artikel zum Thema Rechtsformwahl. Was leider kein einfaches Thema und gleichzeitig ein sehr komplexes und schwieriges ist.

    Auch wir haben uns mit dem Thema der Rechtsformwahl auseinandergesetzt und dabei ein kostenloses ePaper erstellt, das zukünftigen Gründern dabei helfen soll die richtige Wahl zu treffen. Wir gehen darin insbesondere auch auf die Kosten der jeweiligen Formen ein. Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen weiter und ergänzt das in diesem Artikel erlangten Wissen: https://www.billomat.com/epaper-rechtsform/

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