Zum Jahreswechsel 2014/2015 werden vielfältige Änderungen in der Steuergesetzgebung wirksam. In mehreren Fällen profitieren Unternehmen, deren Angestellte sowie Freiberufler durch mögliche Steuerentlastungen.
Steuerliche Entlastungen
Ab dem Jahr 2015 weitet der Staat in einigen Bereichen die Grenzen für steuerfreie Leistungen sowie die steuerliche Absetzbarkeit aus. Die wichtigsten Erleichterungen im Überblick:
- Basis-Rente: Der abzugsfähige jährliche Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk und einer Rürup-Rente steigt von 20.000 Euro auf 22.172 Euro. Das kommt vor allem Selbstständigen zugute, die sich allein mit einer privaten Zusatzrente für das Alter absichern. Sie können nun deutlich mehr steuerreduzierend investieren.
- Betriebsveranstaltungen: Im Rahmen von Weihnachtsfeiern oder anderen betrieblichen Zusammenkünften geleistete geldwerte Vorteile bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro steuerfrei. Ursprünglich war eine Erhöhung auf 150 Euro vorgesehen, diese scheiterte jedoch im Gesetzgebungsverfahren. Dafür wird aus der bisherigen Freigrenze ein Freibetrag. Überschritten die Kosten bis dato die Grenze nur um einen Euro, mussten sie komplett versteuert werden. Nun fallen nur noch auf die darüber hinausgehenden Kosten Steuern an.
- Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten: In beiden Bereichen erhöht sich die Freigrenze bei der Lohnsteuer von 40 auf 60 Euro. Arbeitsessen müssen hierbei einem besonderen betrieblichen Zweck dienen, etwa ein Meeting. Bei Aufmerksamkeiten erkennt das Finanzamt nur Sachzuwendungen an, keine Geldgeschenke.
- Leistungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Künftig gilt für mehr freiwillige Leistungen durch Unternehmen die Steuerfreiheit, die 2/3 der anfallenden Kosten bis zu höchstens 4.000 Euro pro Kind und Jahr umfasst. Zu den steuerfreien Zuwendungen zählen fortan zahlreiche Dienstleistungen, die Arbeitgeber bei anderen Unternehmen in Auftrag geben. Dabei kann es sich um Beratungsleistungen und Wiedereingliederungshilfen für Eltern handeln, die nach einer Kinder-Auszeit wieder arbeiten wollen. Auch konkrete Kinderbetreuungen gehören dazu.
- Kindernotbetreuung: Darüber hinaus verzichtet der Staat auf Steuern, wenn Unternehmen eine Kindernotbetreuung für ihre Arbeitnehmer bezahlen. Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Kinder erkranken, Beschäftigte aber auf der Arbeit unverzichtbar sind. Die jährliche Grenze liegt bei 600 Euro.
Besonderheiten für begrenzte Zielgruppen
Während die oben genannten Änderungen eine große Anzahl von Unternehmen und Bürgern betrifft, haben einige Überarbeitungen des Steuerrechts nur Auswirkung auf kleinere Gruppen. Eine gute Nachricht gibt es zum Beispiel für alle, welche seit 2013 den Investitionszuschuss Wagniskapital genutzt haben. Der Gesetzgeber hat dafür eine rückwirkende Steuerbefreiung beschlossen. Zudem dehnt der Staat die Umsatzsteuerbefreiung auf alle Dialyseeinrichtungen aus, bisher kamen nur anerkannte Dialysezentren in den Genuss. Die rabattierte Umsatzsteuer von 7 % gilt fortan nicht nur für Bücher, sondern auch für Hörbücher. Besonders aufmerksam sollten Steuersünder die kommenden Änderungen begutachten: Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bleibt zwar bestehen, der Gesetzgeber verschärft die Voraussetzungen aber enorm.
Optionen prüfen und ausschöpfen
Größtenteils bieten die Änderungen im Steuerrecht Chancen, die zum Beispiel Arbeitgeber nutzen sollten. Sie können ihren Beschäftigten unter anderem mehr Sachzuwendungen zukommen lassen, ohne dass darauf Steuern anfallen. Damit binden sie Arbeitnehmer optimal an ihr Unternehmen. Würden sie stattdessen den Brutto-Lohn um den Gegenwert erhöhen, behält der Staat Steuern und Sozialabgaben ein. Im gleichen Sinn können Arbeitgeber die umfassendere Steuerfreiheit bei Leistungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf einsetzen. Ebenfalls bedeutend, insbesondere für Selbstständige: die erhöhte Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Altersvorsorge.
Die zahlreichen Änderungen und Neuerungen im Steuergesetz gelten bereits seit dem 01.01.2015. Viele Unternehmer sind oft mit den komplexen Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel überfordert oder verlieren schnell den Überblick. Setzen Sie daher auf Ihren zuverlässigen Partner Haufe, der Ihnen mit führender Software, Büchern und Fachdatenbanken zum Thema Steuern zur Seite steht.
Hinweis: Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit Haufe Gruppe entstanden.
Hi
Echt jetzt – „versteckte“ Werbung für Haufe-Lexware?
Bei wie vielen StartUps spielt der abzugsfähige jährliche Höchstbetrag zur „Basis-Rente“ eine Rolle?
…
Hoffe bald wieder hilfreiche, passendere Infos zu lesen ;-)
Guten Start ins neue Jahr!
Hi Rene,
der Text ist ganz klar mit einem entsprechenden Hinweis am Ende gekennzeichnet und somit keine versteckte Werbung.
Wir müssen zumindest das Hosting und weitere kleine Ausgaben für den Blog finanzieren, um den am Laufen zu halten.
Grüße
Hallole zusammen,
ich finde die „Werbung“ legitim. Meist haben diese großen Firmen ausreichend „Manpower“ um die kryptischen Gesetzesneuerungen hübsch zu machen; auch wir Steuerberater nutzen diese Standardwerke…
… und das Thema Basisrente ist wirklich manchmal ein Thema. Nach betrieblichen Abfindungen nutzen viele auch zu Beginn der Selbständigkeit diese steuerlich recht günstige Option (ob immer betriebswirtschaftlich sinnvoll ist was anderes!)
So, und nun habe ich noch Werbung für mich gemacht ;-))))
LG und noch ein erfolgreiches 2015
Iris
@Kathleen:
Deswegen hatte ich das „versteckte“ in Anführungszeichen gesetzt.
Ich will jetzt auch nicht hinterfragen wie viel Anteil wer an welchem Textteil hatte ;-) Ich hatte nur den Eindruck, dass diese Infos vermutlich nur recht wenige Startups interessieren wird und hoffe, dass ihr diesen Blog in Zukunft wieder mit passenderen Infos finanzieren könnt.
Gruss
PS: Vielleicht basiert mein Kommentar auch auf meiner persönlichen Ablehnung von „Lexware“ etc. ;-)